Beratungs- und Informationszentrum für Migrantinnen und ihre Familien

Konzessionierungsvorschläge des Runden Tischs "Prostitution" in Marburg - "Mehr Licht im Rotlicht"


durch gewerberechtliche Regulierung:


Erlaubnispflicht für Bordelle


Aus frauenpolitischer Sicht kann Prostitution kein Beruf für Frauen sein. Dennoch ist Prostitution eine gesellschaftliche Realität und für viele Frauen die einzige Möglichkeit der Existenzsicherung.
Um Zwang und Ausbeutung in der Prostitution zu unterbinden, muss die Möglichkeit der Kontrolle von Prostitutionsstätten auf eine andere Basis gestellt werden.

Besonders zum Schutz der Frauen fehlen notwendige behördliche und polizeiliche Regulierungs- und Kontrollmöglichkeiten.

Rund 400.000 Prostituierte bieten in Deutschland ihre Sexdienste an. Der Jahresumsatz der Branche liegt bei geschätzten 12,5 Milliarden Euro. Etwa 1,2 Millionen Männer nehmen täglich sexuelle Dienstleistungen in Anspruch.
Jährlich werden nach der Statistik des Bundeskriminalamtes durchschnittlich 600 bis 800 Frauen Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Dunkelziffer ist nach Einschätzung der Fachleute erheblich höher. Hinzu kommen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Gewaltdelikte, Zuhälterei, Schleusungsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschungsdelikte sowie diverse andere Straftaten.

Mit dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz ist die Prostitution als Erwerbstätigkeit legalisiert worden. Das Prostitutionsgesetz hat zum Ziel, die rechtliche und soziale Situation der Prostitutierten zu verbessern. Eine soziale Gleichstellung mit anderen Erwerbstätigen wurde angestrebt, aber bisher nicht erreicht. Die Kriminalitätsrate im Rotlichtmilieu ist unverändert hoch.

Der Mietwucher wurde von der Bundesregierung als Missstand anerkannt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich bei der Prostitution um ein Gewerbe.

In Deutschland ist die Prostitution nicht als Gewerbe nach der Gewerbeordnung eingestuft.
Konsequenz ist, dass

  • Prostitutionsstätten (Bordelle) nicht erlaubnispflichtig sind (wie z. B. Gaststätten) und
  • selbstständige Prostituierte ihr Gewerbe nicht bei den Gewerbebehörden anzeigen können.

Fehlende Transparenz im "Rotlichtmilieu" führt dazu, dass Straftaten nicht aufgedeckt und aufgeklärt werden können!

"Für jedes Bierzelt braucht man eine Genehmigung, aber ein Bordell kann man ohne Erlaubnis betreiben. Das ist nicht akzeptabel." (von der Leyen, 2007)

Die Erlaubnispflicht für Bordelle bietet eine Regulierungsmöglichkeit und kann diese Lücke schließen.

Ziele


einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht für Bordelle sind:


Sichere Arbeits- und Lebensbedingungen für die Frauen

  • Schutz vor Ausbeutung, Zwang und Gewalt
  • selbstbestimmtes Arbeiten
  • legale Arbeits- und Aufenthaltsverhältnisse
  • Schutz Minderjähriger
  • einheitliche Rahmenbedingungen für Prostitutionsstätten (Bordelle)
  • kein Mietwucher
  • verstärkte Zusammenarbeit von Polizei, Beratungsstellen, Behörden, Bordellbetreibern und Prostituierten
  • faires Freierverhalten

Kontrolle und Verfolgung von Straftaten

  • mehr Transparenz
  • Entkriminalisierung des Rotlichtmilieus
  • effektivere Strafverfolgung

Gewerberechtliche Gleichbehandlung von Prostitution

Eine gesetzliche Grundlage zur Erlaubnispflicht von Bordellen sollte in Anlehnung an das Gaststättengesetz regeln:

  • die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers und der im Bordell angestellten Personen
  • die persönliche Verantwortung des Betreibers für den organisatorischen Ablauf
  • ein Beschäftigungsverbot für unzuverlässige (vorbestrafte) Personen
  • die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen
  • die Vorlage aller Geschäftsunterlagen, z. B. Mietverträge mit Prostituierten
  • eine Auskunftspflicht gegenüber Behörden
  • ein Betretungsrecht für Polizei- und Ordnungsbehörden
  • ein Zugangsrecht für Beratungsstellen
  • Rahmenbedingungen für die Ausstattung der Räume
  • Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorschriften: Widerruf der Erlaubnis, Ordnungswidrigkeiten oder Gewerbeuntersagungsverfahren
  • Erteilung von Auflagen
    • zu Sicherheitsvorschriften, z. B. ein Notrufsystem
    • zum Schutz von Minderjährigen
    • zu Gesundheitsvorschriften/ Kondompflicht
    • gegen Mietwucher
    • gegen Belästigungen der Nachbarschaft
    • zu arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften

FIM berät auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Tagalog, Thailändisch, Tigrinya und Amharisch.

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